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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma FEYTER Gabelstapler GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Fahrzeugen, insbesondere von neuen Flurfahrzeugen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, sowie 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. sechs Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
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vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Die Ware wird an den Geschäftssitz des Käufers geliefert, wo auch Erfüllungsort ist. Bei entsprechender Vereinbarung wird die Ware auf Kosten des Käufers an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst nach unserem billigen Ermessen zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten.
(3) Der Kaufpreis ist – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist – fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der
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Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. (5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
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(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
(5) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes
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bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 48282 Emsdetten, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
Stand: 22.06.2025

Allgemeine Mietbedingungen der Firma Feyter Gabelstapler GmbH

  • 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen (AMB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Mieter“). Die AMB gelten nur, wenn der Mieter Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AMB gelten für Verträge über die Vermietung von beweglichen Sachen („Mietsache“), insbesondere von Flurförderzeugen einschließlich Gabelstaplern und Arbeitsbühnen.

(3) Unsere AMB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehenden oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt im jeden Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters die Übergabe der Mietsache an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AMB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Kündigung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AMB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

  • 2 Vertragsschluss

(1) Soweit ein Mietvertrags-Formular verwendet wird, erfolgt der Vertragsschluss durch Unterzeichnung des Mietvertrages durch uns und den Mieter.

(2) Sofern kein Mietvertrags-Formular verwendet wird, gilt folgendes:

  1. Unsere Angebote sind – sofern nicht anders gekennzeichnet – verbindlich i. S. v. § 145 Hs. 1 BGB. An dieses Angebot halten wir uns für 2 Wochen gebunden. Der Mietvertrag kommt dann mit schriftlicher Bestellung oder sonstiger Bestätigung des Angebots durch den Mieter zu Stande.

  1. Soweit unsere Angebote als freibleibend und unverbindlich gekennzeichnet sind, gilt die Bestellung durch den Mieter als verbindliches Angebot. Die Annahme des Angebots des Mieters durch uns kann entweder schriftlich oder durch Übergabe der Mietsache an den Mieter erklärt werden.

  • 3 Übergabe/Rückgabe der Mietsache

(1) Wir übergeben die Mietsache für die vereinbarte Mietzeit am vereinbarten Ort in einwandfreiem, betriebsfähigem, frei von Schäden und groben Verunreinigungen sowie in einem ¾ vollgetankten Zustand mit den erforderlichen Unterlagen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört insbesondere eine Bedienungsanleitung auf Deutsch.

(2) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag, spätestens aber mit dem Tag der Übergabe der Mietsache durch uns an den Mieter. Die Mietsache wird – soweit nichts anderes vereinbart ist – durch uns an den Geschäftssitz des Mieters geliefert. Auf Verlangen und Kosten des Mieters wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort verbracht.

(3) Die Mietsache ist vom Mieter zum Ende des vertraglich vereinbarten Zeitpunktes am vereinbarten Ort in einwandfreiem, betriebsfähigem, frei von Schäden und groben Verunreinigungen sowie in einem ¾ vollgetankt Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zurückzugeben. Die Mietsache muss bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand sein, der dem Alter und der vertragsgemäßen Nutzung gemäß des Einsatzes (vgl. § 5 Abs. 2) entspricht. Wir sind berechtigt, Kosten für Beschädigungen, fehlende Anbauteile, grobe Verunreinigungen und Nachttankkosten gegenüber dem Mieter zu berechnen.

(4) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt nach, so werden für jeden überschrittenen Kalendertag bis zur tatsächlichen Rückgabe des Objektes dem Kunden auf Basis der vereinbarten Rate ein Tagesmietpreis und die durch die Verzögerung der Rückgabe verursachten Kosten berechnet. Die vertraglichen Pflichten des Mieters bleiben während des Rückgabe-Verzuges bestehen; § 545 BGB findet aber keine Anwendung.

  • 4 Mietpreis und Zahlung

(1) Der Mietpreis wird – soweit nichts anderes mit dem Mieter vereinbart ist – pro 4 Wochen berechnet. Für zusätzliche Anbaugeräte erfolgt davon abweichend eine kalendertägliche Abrechnung.

(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Mietpreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Der Mietpreis gilt für einen Einsatz der Mietsache bis zu 8 Arbeitsstunden pro Kalendertag (Montag – Freitag), maximal 160 Stunden in 4 Wochen. Zusätzliche Arbeitsstunden sowie Wochenendarbeiten, sind uns unverzüglich anzuzeigen und werden zusätzlich abgerechnet: Der Aufpreis bei bis zu 12 Arbeitsstunden pro Tag beträgt 50% des auf den Tag berechneten Mietpreises, für mehr als 12 Arbeitsstunden 100% des auf den Tag berechneten Mietpreises. Insofern nicht anders vereinbart.

(4) Der Mietpreis beinhaltet nicht die Betriebskosten für die Mietsache, insbesondere keine Treibstoffkosten.

(5) Der Mietpreis ist entweder jeweils 4 Wochen im Voraus, oder – sollte die Mietzeit 4 Wochen nicht erreichen – sofort nach Übergabe der Mietsache zur Zahlung fällig. Dies gilt nur, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

(6) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Mieter in Verzug. Der Mietpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(7) Dem Mieter stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

  • 5 Pflichten des Mieters

(1) Der Mieter hat die Mietsache in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, die Mietsache pfleglich und schonend zu behandeln. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache gemäß der Bedienungsanleitung, den Straßenverkehrsvorschriften sowie den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu nutzen.

(2) Die Mietsache wird vom Mieter ausschließlich im normalen Gebrauch und – sofern im Einzelfall gesondert vereinbart – zum vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt. Der normale Gebrauch ist nur dann anzunehmen, wenn der Verschleiß der Mietsache kein überdurchschnittliches Maß annimmt.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache fachgerecht zu warten und zu pflegen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache in jeder Weise vor Schäden zu schützen. Die Mietsache muss angemessen untergebracht und verwahrt werden. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache erforderlich, so hat der Mieter uns dies unverzüglich anzuzeigen.

(4) Der Mieter hat uns den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort der Mietsache auf unser Verlangen anzuzeigen.

(5) Wir sind berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Anzeige gegenüber dem Mieter jederzeit zu besichtigen und durch uns oder einen von uns Bevollmächtigten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, uns die Besichtigung und Untersuchung zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung tragen wir.

(6) Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, Rechte an der Mietsache aus diesem Vertrag abzutreten und/oder Dritten einzuräumen.

(7) Der Mieter hat sicherzustellen, dass die Mietsache nur von Personen geführt wird, die mindestens 18 Jahre alt sind, zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sind und die entsprechende Fahrerlaubnis (für Gabelstapler: „Staplerschein“) besitzen. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter die entsprechende Fahrerlaubnis der berechtigten Fahrzeugführer vorzulegen.

(8) Der Mieter hat uns bei Zugriffen Dritter auf die Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Zwangsvollstreckungen in das Grundstück, auf dem sich die Mietsache befindet.

(9) Der Mieter stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus dem Gebrauch und Betrieb der Mietsache ergeben.

(10) Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Regelungen, ist er verpflichtet, uns allen Schaden zu ersetzen, der uns daraus entsteht.

  • 6 Mängelansprüche des Mieters

(1) Für die Rechte des Mieters bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie uns nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich angezeigt worden sind. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem uns zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, die in § 536 BGB bestimmten Rechte geltend zu machen, nach § 536a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB zu kündigen.

(3) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

  • 7 Unsere Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AMB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzung durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Mietsache übernommen haben.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Mieter nur außerordentlich kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

 

 

 

  • 8 Haftung des Mieters

(1) Bei Beschädigungen der Mietsache, bei Verlust der Mietsache und bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Der Mieter haftet für sämtliche Verstöße gegen Straßenverkehrsvorschriften und sonstige Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, der der Mieter oder Dritte, denen der Mieter die Mietsache überlässt, verursachen. Der Mieter stellt uns von sämtlichen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße gegenüber uns geltend machen.

  • 9 Kündigung

(1) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag kann sowohl von uns als auch vom Mieter nicht ordentlich gekündigt werden.

(2) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist einen Tag wenn der Mietpreis pro Tag, 2 Tage wenn der Mietpreis pro Woche und eine Woche wenn der Mietpreis pro 4 Wochen vereinbart ist. 

(3) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit mit Mindestmietdauer gilt Abs. 1 bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestmietzeit. Nach Ablauf der Mindestmietzeit gilt Abs. 2.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt für uns und den Mieter unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht für uns insbesondere dann, wenn

  1. der Mieter mit einer Mietpreis-Zahlung oder einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug gerät;
  2. nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf den Mietpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens);
  3. der Mieter ohne unsere Einwilligung die Mietsache oder einen Teil der Mietsache nicht bestimmungsgemäß verwendet, gegen die Pflichten aus § 4 verstößt oder an einen anderen Ort verbringt, als vereinbart war.

  • 10 Versicherung

(1) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflicht- und Feuerversicherung für die Mietsache abzuschließen. Der Mieter hat die Mietsache gegen Diebstahl zu versichern. Des Weiteren verpflichtet sich der Mieter, eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen. Dies gilt nur, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, auf Unser Verlangen den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übergabe einer Kopie der Versicherungspolice zu erbringen.

(3) Kommt der Mieter den Verpflichtungen aus Abs. 1 und Abs. 2 nicht rechtzeitig nach, können wir die erforderlichen Verträge auf Kosten des Mieters abschließen oder die Überlassung der Mietsache verweigern.

  • 11 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AMB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 48282 Emsdetten, Deutschland. Entsprechendes gilt, wenn der Mieter Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zur ausschließlichen Zuständigkeiten bleiben unberührt.

Montage- und Transportbedingungen für Baumaschinen,

Baugeräte und Industriemaschinen (B2B – Stand 05/2025)

 

1.      Allgemeines

1.1    Der Transport und die Montage von Maschinen und Geräten, die vom Händler oder Vermieter (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) ausgeführt werden, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser besonderen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für künftige Verträge über die Montage und den Transport beweglicher Sachen mit demselben Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2    Grobmontagen und -demontagen sind, falls vereinbart, Bestandteile der Montage- oder Transportleistung. Darunter fällt das Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung oder
-abwicklung. Für Reparaturarbeiten, die sich bei einer Montage ergeben, gelten die „Allgemeinen Instandhaltungsbedingungen für den Baumaschinen-, Baugeräte- und Industriemaschinenhandel“ des Auftragnehmers.

1.3    Zur Ausführung anderer Arbeiten als diejenigen, die vertraglich zum Transport und der eventuellen Montage des Transportgegenstandes vereinbart worden sind, ist das Montage- und Transportpersonal des Auftragnehmers nicht befugt. Werden entgegen dieser Be­stimmungen vertraglich nicht vereinbarte Arbeiten ausgeführt, so erfolgt die Ausführung lediglich aus Kulanz und der Auftragnehmer haftet dafür nicht.

1.4    Mündliche Bestellungen und Aufträge, die vom Montage- und Transportpersonal entgegengenommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch den Auftragnehmer.

1.5    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) in Textform, haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

1.6    Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.

1.7    Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2.      Antransport und Vorbereitung

2.1    Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass der Anlieferungsort und die Zufahrtswege zu Zwecken der Anlieferung ausreichend tragfähig sind, d. h. mit Schwerlast-fahrzeugen ungehindert angefahren und frei befahren werden können und ein ausreichend dimensionierter Aktionsradius zur Montage zur Verfügung steht. Die benötigten Gewichtsangaben und Maße sind entsprechend den mitgeteilten Herstellerangaben und den Bedienungsanleitungen der jeweiligen Maschine inklusive Zubehör zu ermitteln.

2.2    Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.

 

 

2.3    Sofern der Auftragnehmer den Antransport vereinbarungsgemäß vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, verpflichtet er sich, die notwendigen behördlichen
Erlaubnisse und Genehmigungen für den Transport rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung, etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen die vereinbarten Nebenleistungen bzw. Verträge zum Antransport unter der auflösenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung und der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte sowie der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.

2.4    Der Auftraggeber ist verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung des Antransports und der Aufstellung ergeben können, hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber auch ver-antwortlich für die Einholung etwaiger Genehmigungen der Stromnetzbetreiber hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsabständen. Alle erforderlichen Angaben und Genehmigungen sind dem Auftragnehmer vor der Montage zur Verfügung zu stellen.

2.5    Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.

3.      Montage und Vorbereitung (Mitwirkung des Auftraggebers)

3.1    Entsprechend einer gesonderten Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer gegen ein zusätzlich vereinbartes Entgelt den Aufbau und die Vorbereitung der Maschinen oder Anlagen (Montage).

3.2    Der Auftraggeber hat alle zum Aufstellen des Mietgegenstandes erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch für erforderliche Aufstellungsgenehmigungen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die Genehmigungen in Zusammenhang mit Anflugzonen von Flugplätzen, Bahngleisen, Stromnetzbetreibern, etc. Der Auftraggeber hat außerdem auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen
Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Montage- oder Transportleistung ergeben können, rechtzeitig in Textform hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter, derer sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebern.

 

 

3.3    Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr rechtzeitig vor Auftragsausführung zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten (bauseitige Leistungen). Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass

·        die Standorte (Be- und Entladeorte) und die Einsatzstelle des Mietgegenstandes sowie der für die Montage erforderliche Standplatz für Hilfsgeräte, wie
z. B. einen Autokran, entsprechend vorbereitet sind. Der Auftraggeber ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des notwendigen Unterbaus (z. B. über die Breitstellung von Lastverteilerplatten) zur Montage.

·        die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Standplatz sowie der Zu-fahrtswege den mitgeteilten auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind und dies dem Auftragnehmer nachzuweisen (Standsicherheitsnachweis). Dies gilt insbesondere für die entsprechende Verdichtung oder Fundamentierung, die statische Berechnung des Standplatz-untergrundes und alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des
Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten.

·        die Böschungswinkel und Sicherheitsabstände eingehalten werden.

·        am Ort der Montage angemessene Arbeitsbedingungen bestehen und die Sicherheit des Montage- und Transportpersonals (z. B. Arbeitsschutzvorschriften) jederzeit gewährleistet ist.

·        die für die Montagearbeiten beim Auf- bzw. Abbau erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse bereitgestellt sind und während der Montagezeiten den Monteuren kostenlos sanitäre Einrichtungen (Waschmöglichkeit, Toiletten) zur Verfügung stehen.

·        alle benötigten Hilfsmaterialien bereitgestellt sind und alle sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind, vorgenommen wurden.

·        die Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art geschützt und gesichert sind und die Montagestelle gereinigt ist.

·        das Verpackungsmaterial nach Montage entsorgt wird.

3.4    Die Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen sowie die technischen Hilfeleis-tungen des Auftraggebers müssen gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur
Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Dazu hat der Auftraggeber im Bedarfsfall auch auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen. Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Auftragnehmer nach Aufforderung und Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.
Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten; insbesondere Wartezeiten, erneute Anfahrten eines Monteurs aufgrund fehlerhafter oder mangelnder Vorbereitung oder wegen Behinderungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden gesondert nach Aufwand berechnet.

3.5    Nur wenn es ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweise- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Baustellen- oder wetterbedingte Warte- und Standzeiten und die damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

3.6    Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.

4.      Preise der Montage, Dienst- und Transportleistungen und vereinbarte Kostenpauschalen

4.1    Wurde nicht ausdrücklich eine Kostenpauschale vereinbart, so werden die Kosten für die Montage sowie die Kosten des Transportpersonals und die anderen auftragsbedingten Kosten nach Zeit, d. h. nach Stundensätzen des Auftragnehmers, berechnet. Die Vergütungspflicht beginnt mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr bzw. mit der An- und Abreise des Montagepersonals. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen je angefangenem Arbeitstag. Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge (Montageort maßgebend) werden gesondert berechnet.

4.2    Für die Abwesenheit des Montage- und Transportpersonals vom Standort werden Auslösungen berechnet. Der für die Berechnung maßgebende Zeitaufwand setzt sich aus den An- und Abfahrtstunden sowie aus den am Einsatzort anfallenden Stunden zusammen. Die Auslösungen werden, nach Zeitdauer gestaffelt, nach Maßgabe der jeweils gültigen Sätze berechnet. Die Kosten für Übernachtungen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe in Rechnung gestellt. Für besonders schmutzige oder unter besonders erschwerenden bzw. ge­fährlichen Umständen zu leistenden Arbeiten werden Sonderzuschläge be­rechnet.

4.3    Erfolgt der Transport des Montagegegenstandes im Auftrag des Auftraggebers durch den Auftragnehmer, so sind neben den für das Transportpersonal anfallenden Kosten auch alle in diesem Zusammenhang anfallenden sonstigen Transportkosten (z. B. Fahrzeugkosten, Betriebsmittel) vom Auftraggeber zu tragen.

4.4    Ebenfalls regelmäßig gesondert berechnet und in keiner Pauschale enthalten sind folgende Kosten:

·        Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen.

·        Kosten für die Entfernung von im Baustellen- oder Zufahrtsbereich verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen und sonstigen Gegenständen sowie die hieraus entstehenden Wartezeiten.

·        Kosten eines Montageabbruchs aufgrund behördlicher Anordnung, z. B. wegen Lärm oder anderer Emissionen.

·        Kosten eines Montageabbruchs und/oder Rückbaus einschließlich eventueller Kosten Dritter für Bergung/Absicherung aufgrund fehlender oder fehlerhafter
Statik, mangelnder Tragfähigkeit des Untergrundes, fehlender oder mangelhaft ausgeführter Fundamentierung.

·        Baustellenbedingte Wartezeiten (z. B. durch fehlenden Stromanschluss, nicht vorbereitete Zufahrt, nicht vorbereiteten Standplatz bzw. Lagerplatz, fehlende Genehmigungen, Fehlen des Personals des Auftraggebers zur Einweisung und Übergabe).

·        Wetterbedingte Wartezeiten/Standzeiten (z. B. Abbruch oder Wartezeit wegen Wind, Schnee, Eisregen)

·        Wartezeiten auf Transportfahrzeug(e) oder Autokran(e) oder Montagepersonal, sofern diese Leistungen durch den Auftraggeber selbst oder von Dritten ausgeführt wurden.

·        Für das Vorhalten von Werkzeugen und für die Gestellung eines Werkstatt­wagens können zur Abgeltung der Kosten nach Wahl des Auftragnehmers auf die normalen Stundensätze Zuschläge berechnet oder die entstehenden Kosten im Km-Satz für das zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug mit einbezogen werden.

4.5       Vereinbarte Kostenpauschalen:

·        Montage- und/oder Demontagepauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:
Montagepersonal, Auslösungen, Übernachtungen, An- und Abfahrten, Fahrt-Km, typ-spezifisches Werkzeug, Waage für Lasteinstellungen, Schraubereinsatz bei Obendrehern, sämtliche Einstellungen mit Prüfprotokollen, Einweisung des Kranführers.

·        Transportpauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:

An- und Abfahrt des/der Transportfahrzeuge(s) für den Antransport bzw. Rücktransport des Fahrwerkes bei Untendrehern sowie den Krantransport und Ballasttransport, 15 Minuten Rangierarbeiten.

·        Autokranpauschalen beinhalten, sofern nicht anders vereinbart:

An- und Abfahrt(en) Autokran(e) inkl. An/Abtransport des Zusatzballastes, den Einsatz Autokran(e) für Montage und/oder Demontage inkl. Be-/Entladen von Transportfahrzeugen. Soweit erforderlich und vereinbart, werden Sondernutzungsgebühren für Standplatz Autokran(e) nach Beleg, Genehmigung(en), Straßensperre(n) und Beschilderung(en) nach Aufwand/Beleg berechnet.

Voraussetzung jeder Kostenpauschale ist, dass die dem Auftraggeber nach diesen Bestimmungen obliegenden Leistungen planmäßig und rechtzeitig erbracht werden und die Montagearbeiten und die Erprobung im normalen und ununterbrochenen Arbeitsgang ausgeführt werden können.

4.6       Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Montage- und Transportkosten sind sofort nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.

4.7       Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.8       Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.

5.         Montagefrist und Gefahrtragung

5.1       Alle Angaben des Auftragnehmers über Termine sowie Montage- und Transportfristen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend. Eine als verbindlich
erklärte Montagefrist wurde eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Abnahme der Montage durch den Auftraggeber und eine vertraglich vereinbarte Erprobung ausgeführt werden kann.

5.2       Wird eine Montage oder ein Transport durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht vom Auftragnehmer verschuldet worden sind, insbesondere im Fall von höherer Gewalt, bei Arbeitskämpfen, bei Streik und Aussperrung und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (Epidemien, etc.), verlängert sich die Montage- bzw. Transportfrist angemessen. Dies trifft auch dann zu, wenn solche Umstände eintreten, nach­dem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist. Der Auftragnehmer wird in diesem Fall den Auftraggeber unverzüglich unterrichten. Kosten für Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, trägt der Verursacher.

 

 

5.3       Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch den Verzug des Auf­tragnehmers entsteht, wird als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzt. Diese beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal 5 % des Nettopreises desjenigen Montage- bzw. Transportteils, der aufgrund des Verzuges nicht rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Erbringung der Montage- bzw. Transportleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

5.4       Es ist Sache des Auftraggebers, die Montagegegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgt der Auftragnehmer für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.

6.         Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber

6.1       Zur Abnahme der Montage ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt wurde und eine Erprobung durch den Auftraggeber oder den Auftragnehmer stattgefunden hat.

6.2       Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Montage- oder Transportleistung ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Mangel auf seine Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich, haftet der Auftragnehmer nicht.

6.3       Eine Abnahme, die ohne Verschulden des Auftragnehmers verzögert wird, gilt nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem die Montage gegenüber dem Auftraggeber als beendigt angezeigt worden ist, als erfolgt. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt mit der Abnahme für erkennbare Mängel, es sei denn, dass sich der Auftraggeber bei Abnahme die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

7.         Mängelansprüche und Verjährung

7.1       Der Auftragnehmer haftet nach Abnahme der Montage bzw. nach der Erbringung des Transports für Mängel, wenn sie innerhalb von 12 Monaten (Verjährungsfrist) nach Abnahme (bei Montagen) bzw. nach Beendigung (bei Transporten) auftreten, sofern nicht im Rahmen einer Garantiezusage eine andere Frist vereinbart wurde; abweichend hiervon gelten im Falle des Vorliegens der Ziff. 8.3 dieser Vertrags-bedingungen die gesetzlichen Fristen; erbringt der Auftragnehmer die Montageleistung an einem Bauwerk und verursacht er dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten auch die gesetzlichen Fristen.

7.2       Der Auftraggeber übernimmt die Kosten, die dem Auftragnehmer dadurch entstehen, dass er Mängel beseitigt, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftrag-geber zu vertreten ist.

7.3       Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers für hieraus entstehende Mängel.

7.4       Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungs­recht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auf­traggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

 

 

8.         Sonstige Haftung des Auftragnehmers und Haftungsbegrenzung

8.1       Wird bei einer Montage ein Montageteil oder bei einem Transport ein Transportteil durch das Verschulden des Montage­- bzw. Transportpersonals beschädigt oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflich­tet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.

8.2       Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Montage- bzw. Transportleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer
vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7.1, 8.1. und 8.3 dieser Vertragsbedingungen entsprechend.

8.3       Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Vertragsbedingungen zugestandenen Ansprüche hinaus Ersatzansprüche irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Transport- oder Montagegegenstand entstanden sind, nur geltend machen

·        bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers;

·        bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers;

·        bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;

·        bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül-lungsgehilfen des Vermieters beruhen;

·        falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Im Übrigen sind weitergehende Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

9.      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

9.2    Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

9.3    Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Full-Service-Vertrag (Stand: 01.09.2024)

Der Händler, Hersteller oder Importeur (im Folgenden „Servicegeber“) und der Kunde (im Folgenden „Servicenehmer“) schließen eine Vereinbarung über die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Erbringung sonstiger Leistungen an mobilen Arbeits-
maschinen des Kunden (Baumaschinen/ Flurförderzeuge/ Arbeitsbühnen). Der Servicegeber übernimmt auf der Grundlage der nachfolgenden besonderen Servicebedingungen die mit dem Servicenehmer vereinbarten Serviceleistungen an dem Vertragsgegenstand am vereinbarten Leistungsort.

 

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1       Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Servicevertrag gelten für alle Angebote zum Abschluss von Serviceverträgen. Abweichenden oder entgegen‑
stehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.

1.2       Der Servicegeber weist ausdrücklich darauf hin, dass für den Verkauf, die Lieferung und die Durchführung von Instandsetzungen und Montagen zusätzliche, ergänzende AGB
gelten, die unter www. …….. zur Einsicht und zum Download abrufbar sind.

1.3       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Servicevertrag gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Servicenehmer.

1.4       Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Servicenehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger, auch nachträglicher, Verein‑
barungen ist die schriftliche Bestätigung des Servicegebers in Textform maßgebend.

1.5       Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Vertragsangebote des Servicegebers
freibleibend.

1.6       Der zugrunde liegende Full-Service-Vertrag sowie diese Geschäftsbedingungen für den Full-Service-Vertrag gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310
Abs. 1 Satz 1 BGB.

  1. Leistungen des Servicegebers

2.1       Der Servicegeber übernimmt auf der Grundlage einer Einsatzanalyse für den
betreffenden Vertragsgegenstand (Maschine) gemäß den nachstehenden Bedingungen die nachstehend aufgeführten Serviceleistungen. Die Einsatzanalyse erfolgt aufgrund der Art und Ausführung des Vertragsgegenstandes (Maschinenspezifikation), der vom Kunden vorgesehenen Art des Einsatzes, den Betriebsstunden und des Einsatzortes.
Änderungen dieser Rahmenbedingungen sind dem Servicegeber unverzüglich anzuzeigen und berechtigen den Servicegeber gegebenenfalls zur Kündigung des Vertrages oder zur Anpassung der Full-Service-Pauschale. Der Servicegeber verpflichtet sich, alle von ihm durchzuführenden Leistungen entsprechend den Wartungs- und Inspektionsvorgaben des jeweiligen Herstellers mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen
Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszu­führen.

2.2       Soweit im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vereinbart wird und es sich nicht um Folgeschäden entsprechend Ziffer 3. handelt, umfasst der Umfang der Leistungen die Durchführung folgender Arbeiten:

  • Durchführung aller nach den aktuellen Wartungsvorschriften des jeweiligen Herstellers vorgesehenen Arbeiten entsprechend den vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Service-Intervallen (Zeit- bzw. Betriebsstundenvorgaben)

oder bspw. bei Flurförderzeugen (FFZ):

Durchführung aller nach den aktuellen Wartungsvorschriften des jeweiligen Herstellers vorgesehenen Arbeiten entsprechend den vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Service-Intervallen soweit erforderlich, sowie etwaige Reparaturarbeiten. Dies umfasst auch die Lieferung und Einbau aller notwendigen Ersatzteile und die Erhaltung der
FFZ in betriebsbereitem, den Wartungs- und Sicherheitsprüfungsrichtlinien
entsprechendem Zustand. Soweit die Batterien ebenfalls Inhalt des Full-Service-
Vertrages sind, werden bezüglich deren Lebensdauer und Behandlung die ein

schlägigen ZVEI-Merkblätter für Antriebsbatterien zugrunde gelegt.

  • Arbeitszeitkosten zur Durchführung der Serviceleistungen entsprechend
  • Einfacher Anfahrtsweg (bis 50 km) vom nächstgelegenen Standort zum Serviceort,
    soweit nicht anders vereinbart.
  • Lieferung und Entsorgung der zur Durchführung der Serviceleistungen
    erforderlichen Teile und Betriebsstoffe (ausgenommen Kraftstoffe).
  • Durchführung und Dokumentation der jährlichen Prüfung nach Unfallverhütungs‑
    vorschriften (UVV-Prüfung) im Rahmen eines Wartungstermins.

Darüber hinausgehende Leistungen werden gesondert berechnet.

  1. Ausgeschlossene Leistungen des Servicegebers

In der Serviceleistung des Servicegebers sind nicht enthalten:

  • Beseitigung von Schäden, die durch vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen des Servicenehmers oder Dritter, Unfälle, Diebstahl, Feuer, Explosion, Krieg, Vandalismus, innere Unruhen und andere Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere auch
    Elementarschäden oder durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. unsach‑
    gemäße Behandlung des Vertragsgegenstandes entstanden sind.
  • Beseitigung von Schäden durch Veränderung am Vertragsgegenstand durch den
    Servicenehmer oder Dritte.
  • Beseitigung von Schäden durch Verwendung von anderen als Hersteller-Originalteilen oder Betriebsstoffen, die in den Hersteller-Betriebsstoff­vor­schriften nicht aufgeführt sind, die dazu ggfs. erforderlichen Ölanalysen sowie Folgeschäden durch auslaufende Betriebsstoffe.
  • Tägliche, wöchentliche Wartung, einsatzbedingte Sonderwartungsintervalle sowie Nachfüll-Öl zwischen den Ölwechselintervallen, Kraftstoffe und AdBlue.
  • Erhöhte Wartungskosten außerhalb des Standardwartungsplanes aufgrund einsatz‑
    bezogener Umgebungskonditionen, wie feste, flüssige und gasförmige Schadstoffe
    (z. B. Salz, Beton, etc.).

  • Inspektions-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten an Komponenten, die dem
    normalen Arbeitsverschleiß unterliegen, wie z. B. an einer Schaufel inklusive Schneide, Buchsen, Bolzen, Zähnen, Mulden, ferner am Kettenlaufwerk inklusive Bodenplatten, Ketten, Leiträdern, Tragrollen, Laufrollen, Kettenführungen.
  • Instandsetzungen von Lampen, Leuchten, Spiegeln, Verglasung, Keilriemen, Reifen und Felgen, Gabelzinken, Sitzkissen, Rollen bei Lagertechnikgeräten, Anbaugeräten inkl. Lastaufnahmemitteln, Wiegesystemen, Waagen und Kamerasystemen, Wischer‑
    blättern, Reparatur und Ersatz von Batterien, Batteriezellen und Ladegräten, Personenschutzanlagen und Systemen.
  • Notwendige Konservierungsarbeiten bzw. Inspektionen vor einer Stilllegung und
    Lagerung des Vertragsgegenstands.
  1. Mitwirkungspflichten des Servicenehmers

4.1       Laufende Kontrollen, wie das Prüfen und Ergänzen von bspw. Motoröl, Kühlmittel,      Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck entsprechend der Betriebsanleitung, sind vom Servicenehmer auf seine Kosten durchzuführen.

4.2       Der Servicenehmer ist verpflichtet, jeden Standortwechsel, Änderungen der Einsatzart und -zeit dem Servicegeber in Textform bekanntzugeben, da der Servicepreis auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Einsatzart (insbesondere Betriebsstunden und
Belastung) kalkuliert wurden.

4.3       Der Servicenehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Bedienungsvorschriften in der Betriebsanleitung des Vertragsgegenstandes befolgt und bei Schäden alle
Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen werden. Stellt der Servicenehmer während des Betriebs Mängel, abnorme Geräusche oder Ähnliches fest, ist der Servicegeber
unverzüglich hierüber zu informieren. Der Servicegeber kann eine sofortige Stilllegung bis zu einer genauen Schadensfeststellung verlangen.

4.4       Der Servicenehmer hat die Maschine zur Durchführung der Serviceleistung während der normalen Arbeitszeit gereinigt zur Verfügung zu stellen. Dazu stellt er auf Anforderung des Servicegebers gegebenenfalls sonstige Hilfsmittel sowie eine qualifizierte Hilfskraft für die durchzuführenden Arbeiten unentgeltlich zur Verfügung. Ist die Durchführung der
Serviceleistung am Einsatzort (mobiles Servicefahrzeug) aus technischen oder
Witterungsgründen nicht möglich, hat der Servicenehmer servicegerechte Räumlichkeiten nach Absprache und Vereinbarung zu seinen Lasten zur Verfügung zu stellen oder für eine
kostenlose entsprechende Transportmöglichkeit zum nächsten Standort des Service‑
gebers zu sorgen.

4.5       Ausfälle des Betriebsstundenzählers müssen dem Servicegeber unverzüglich angezeigt werden. Bei Austausch des Betriebsstundenzählers müssen die geleisteten Betriebs‑
stunden vom Servicenehmer manuell festgehalten werden.

4.6       Sämtliche Serviceleistungen, die zur Durchführung des Service-Vertrages erforderlich sind, müssen beim Servicegeber unter Angabe des Gerätetyps, der Gerätenummer und der aktuellen Betriebsstunden rechtzeitig angefordert werden.

  1. Servicepreis und -raten, Zahlung und Sicherheiten

5.1       Für die Leistungen des Servicegebers (Ziffer 2 und 3) zahlt der Servicenehmer den im Vertrag festgelegten Servicepreis. Dieser errechnet sich insbesondere aus der im Vertrag angenommenen voraussichtlichen jährlichen Laufleistung (Betriebsstunden). Der Servicepreis ist in festgelegten Serviceraten jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer im
Voraus zu entrichten.

5.2       Bei Änderung der vereinbarten Rahmenbedingungen gemäß Ziffer 2.1 (Einsatzart, etc.) ist der Servicegeber in Textform zu informieren. Der Servicegeber ist berechtigt, den im
Vertrag genannte Servicepreis und die jeweilige Rate diesbezüglich rückwirkend anzu‑
gleichen. Sollte eine Anpassung nicht erfolgt sein, wird bei vorzeitigem Erreichen der
vereinbarten Betriebsstundenleistung die Restsumme der monatlichen Serviceraten des Vertrages sofort fällig. Die Änderung der Servicerate wird dem Servicenehmer in Textform mitgeteilt.

5.3       Steigt die Inflationsrate nach Ablauf eines Vertragsjahres gegenüber dem Vorjahr um mehr als 3 %, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Servicerate aufgrund der gestiegenen Kosten gemeinsam neu festzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der
Servicegeber diese Vereinbarung außerordentlich zum Ende des den Verhandlungen
folgenden nächsten Monats kündigen.

5.4       Darüber hinausgehende Leistungen des Servicegebers sind gesondert zu vergüten. Es gelten die aktuellen Stundensätze und Regelungen zu Fahrtkosten, Ersatz- und
Verschleißteilen sowie Betriebs- und Hilfsmitteln des Servicegebers.

5.5       Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht   dem Servicenehmer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.

5.6       Der Servicegeber behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Servicevertrag vor.

5.7       Dem Servicegeber steht wegen seiner Forderungen aus dem Servicevertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrags in seinen Besitz gelangten Vertragsgegenstand des Servicenehmers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

  1. Beginn, Dauer und Beendigung des Vertrages

6.1       Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss oder dem in der Auftragsbestätigung genannten Datum.

6.2       Der Vertrag gilt bis zu dem für den Vertragsgegenstand festgelegten Vertragsende, jedoch längstens bis zu der dort festgelegten Betriebsstundenzahl. Er endet auch dann,   wenn die dem Vertrag zugrunde gelegte durchschnittliche Betriebsstundenzahl nach
Ablauf der vorgegebenen Monate nicht erreicht wurde. Ansprüche auf Durchführung von Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrages für den Vertragsgegenstand bestehen nicht.

6.3       Der Servicegeber ist berechtigt, den Service-Vertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beenden

  1. a) im Falle des Zahlungsverzugs des Servicenehmers,
  2. b) wenn nach Vertragsabschluss für den Servicegeber erkennbar wird, dass die
    Vertragsdurchführung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Servicenehmers gefährdet wird,
  3. c) wenn der Servicenehmer ohne Einwilligung des Servicegebers den Vertragsgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet, seinen
    vertraglichen Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht nachkommt oder ohne vorherige Zustimmung des Servicegebers in Textform an einen anderen Ort außerhalb des vorgesehenen bzw. vereinbarten Einsatzgebiets verbringt,
  4. d) vom Servicenehmer oder Dritten ohne seine schriftliche Zustimmung nicht vom Hersteller freigegebene Veränderungen an dem Vertragsgegenstands vorge‑
    nommen werden,
  5. e) der Servicenehmer Mängel des Vertragsgegenstands nicht unverzüglich beseitigen lässt.

6.4       Serviceleistungen sind gebunden an den Vertragsgegenstand. Sie können nicht auf
einen anderen Vertragsgegenstand übertragen oder für eine anderen Vertragsgegenstand genutzt werden. Ein Eigentümerwechsel mit Standortwechsel (Standort außerhalb des Leistungsgebietes des Servicegebers), ein wirtschaftlicher Totalschaden oder sonstiger Verlust des Vertragsgegenstandes bewirken die Beendigung des Vertrages zum Ende des auf das Ereignis folgenden Monats. Zu diesem Zeitpunkt wird der Vertrag entsprechend der bereits erfolgten Serviceleistungen abgerechnet und es werden etwaige Differenz‑
beträge in Rechnung gestellt. Sonstige Gründe, wie z. B. eine vorübergehende Stilllegung, beenden den Vertrag nicht.

  1. Zeitliche Erfüllung

7.1       Nach erfolgter Anmeldung durch den Servicenehmer vereinbaren beide Parteien einen voraussichtlichen Termin zur Durchführung der Leistungen. Sollte die Durchführung der Arbeiten zu dem vorgesehenen Termin auf Seiten des Servicenehmers nicht möglich sein, so muss dies dem Servicegeber – spätestens 2 Arbeitstage vor dem Servicetermin in Textform mitgeteilt werden. Bei schuldhaft verspäteter Mitteilung werden die entstandenen Kosten des Servicegebers in voller Höhe fällig, es sei denn, der Servicenehmer weist
niedrigere Kosten nach.

7.2       Erwächst dem Servicenehmer infolge Verzuges des Servicegebers nachweislich ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Bei leichter
Fahrlässigkeit beträgt die vom Servicegeber zu leistende Entschädigung maximal eine
Monatsservicepauschale.

  1. Mängelansprüche und Haftung

8.1       Wird die Serviceleistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt,
so hat sie der Servicegeber unentgeltlich nachzuholen oder nachzubessern. Der Servicenehmer hat insoweit eine Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung.

8.2       Der Servicegeber hat alle Schäden an dem Vertragsgegenstand, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen, unentgeltlich zu beseitigen. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach – soweit nicht ein Fall des § 8 Nr. 5, Absätze 1 und 2 vorliegt – auf den Betrag einer 6-Monats-Pauschale.

8.3       Kommt der Servicegeber seiner Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Servicenehmer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lässt der Servicegeber diese Nachfrist durch sein Verschulden fruchtlos
verstreichen, kann der Servicenehmer nach seiner Wahl Minderung der Serviceraten
verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Das Gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens der Servicegeberpflichten.

8.4       Wenn durch Verschulden des Servicegebers infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für
Bedienung und Wartung des Vertragsgegenstands – der Vertragsgegenstand vom
Servicenehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Nr. 8.1 bis 8.3 entsprechend.

8.5       Weitere Ansprüche des Servicenehmers bestehen nur

  • bei Vorsatz,
  • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Servicegebers oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
    Erfüllungsgehilfen des Servicegebers,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
  • bei Mängeln, die der Servicegeber arglistig verschwiegen hat,
  • im Rahmen einer Garantiezusage,
  • soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, haftet der Servicegeber auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die
Haftung ausgeschlossen.

  1. Verjährung

      Die Mängel- und Haftungsansprüche des Servicenehmers verjähren nach 12 Monaten, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Serviceleistung, sofern nicht im Rahmen einer Garantiezusage eine andere Frist vereinbart wurde. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Servicegebers, gilt die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen seit Beendigung der jeweiligen Serviceleistung als erfolgt. Die Verjährungsfrist verlängert
sich um die Dauer der Nacherfüllung und Schadensbeseitigung. Für Ansprüche nach
Ziffer 8 Nr. 5 gelten die gesetzlichen Fristen.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

10.1     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Servicegeber und dem Servicenehmer gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.

10.2     Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Servicegebers oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.

10.3     Ist der Servicenehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der
Geschäftssitz des Servicegebers oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Servicegeber kann aber auch das für den Servicenehmer zuständige Gericht anrufen.